Satzung
Ökumenische Gemeinschaft Homosexuelle und Kirche Hannover e.V.
- HuK Hannover e. V. -
Satzung vom 10.09./11.11.1993
In der Fassung vom 23.02.1996, 23. Januar 1998,
25. Februar 2000 und 22. März 2002
§ 1 Name & Sitz
Der Verein führt den Namen Ökumenische Gemeinschaft Homosexuelle und Kirche - HuK Hannover e. V. -.
Der Verein HuK Hannover hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister Hannover unter VN Nr. 6634 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein HuK Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung -
(1) | Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Männern und Frauen, die wegen ihrer Homosexualität geistige oder seelische Probleme haben und hilfsbedürftig sind, weil sie |
- | sich aus religiösen oder sonstigen Gründen selbst ablehnen, |
- | aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben, |
- | es nicht wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Mitgliedsrechte in der kirchlichen Gemeinschaft und ihrer allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte zu wehren, |
- | Schwierigkeiten mit ihrem kirchlichen Arbeitgeber haben, |
- | mit HIV infiziert sind oder an AIDS erkrankt sind |
die nicht den Mut und die seelische Kraft haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine kirchliche oder allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen, und daher persönlich hilfsbedürftig im Sinne des § 53 Nr. 1 AO sind. | |
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Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere: | |
- | durch die Einrichtung eines Zentrums mit Beratungseinrichtungen für homosexuelle Männer und Frauen sowie deren Angehörigen, |
- | durch das Feiern ökumenischer Gottesdienste und Andachten, |
- | durch persönliche und Gruppengespräche, |
- | durch Einrichtung von und Mitwirkung an Gesprächskreisen für homosexuelle Männer und Frauen sowie deren Angehörige, |
- | durch die Mitwirkung an der Einrichtung von Gesprächskreisen (Selbsthilfegruppen) für Eltern, deren Angehörige und Freunden von Schwulen und Lesben, |
- | durch Einrichtung von oder Mitwirkung an örtlichen Beratungseinrichtungen für homosexuelle Männer und Frauen sowie deren Angehörige, |
- | durch Einrichtung von oder Mitwirkung an Einrichtungen zur Beratung und Pflege von Menschen mit HIV und AIDS und |
- | durch Schulung und Supervision der Berater und Gesprächsleiter. |
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Der Satzungszweck wird darüber hinaus verwirklicht: | |
- | mittels Durchführung von oder Mitwirkung an ökumenischen Gottesdiensten, Andachten und anderen öffentlichen Veranstaltungen, |
- | durch Öffentlichkeitsarbeit auf den regionalen und überörtlichen Kirchen- und Katholikentagen, |
- | durch Aufklärung mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen und ähnlichem, |
- | durch Stellungnahmen zu theologischen, pädagogischen, sozialen, sexualwissenschaftlichen, medizinischen, rechtlichen und politischen Fragen, die Homosexuelle betreffen, |
- | durch Mitwirkung in Gesetzgebungskörperschaften und |
- | durch Verbreiten von Aufklärungsmaterial über AIDS sowie Durchführung von oder Mitwirkung an Veranstaltungen zu diesem Problemkreis. |
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(2) | Außerdem betreibt der Verein die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit - in Kirchen, Schulen, Staat und Gesellschaft - über das Phänomen der Homosexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über homosexuelle Männer und Frauen abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnisse der Sexualwissenschaft zu vermitteln, daß homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität und deshalb gottgewollte Schöpfungsvarianten sind. |
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(3) | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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(4) | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
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(5) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der HuK Hannover fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Religionszugehörigkeit ist nicht Vorbedingung.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Sprecherteam. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an das Sprecherteam zu richten ist.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluß bzw. Auflösung bei juristischen Personen.
Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Sprecherteam erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere | |
- | ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, |
- | die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, |
- | ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über persönliche Daten, die in Gesprächskreisen offenbart werden und |
- | Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. |
Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes das Sprecherteam. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an das Sprecherteam zu richten ist.
§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind | |
- | die Mitgliederversammlung und |
- | das Sprecherteam, das auch die Schriftführung und Kasse umfaßt. |
§ 5 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere | |
- | Wahl und Abwahl des Sprecherteams und der Beisitzer, |
- | Wahl eines Kassenprüfers und eines Vertreters, |
- | Entlastung des Sprecherteams, |
- | Beschlußfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme eines Bewerbers (einer Bewerberin) oder gegen den Ausschluß eines Mitgliedes, |
- | Wahl einer/eines Versammlungsleiterin/s und einer/eines Protokollführerin/s für die Mitgliederversammlung, |
- | Beschlußfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.), |
- | Beschlußfassung über Meinungsverschiedenheit im Sprecherteam, |
- | Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, |
- | Beschlußfassung über die Satzung einschließlich der Änderung der Vereinszwecke, |
- | Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. |
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Das Sprecherteam ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecherteam unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Die Zustellung der Einladung als Email gilt als schriftliche Einladung.
Anträge über die Abwahl des Sprecherteams, über Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Sprecherteams oder einem/einer mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter/in geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlußfassung über die vorzeitige Abwahl des Sprecherteams, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 6 Das Sprecherteam — Leitungsteam
(1) | Das Sprecherteam besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen - dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassierer —. Die Übertragung dieser Aufgaben erfolgt durch das Sprecherteam. |
Das Sprecherteam ist Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB. | |
Das Sprecherteam vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. | |
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Sprecherteam von sich aus beschließen. | |
(2) | Das Sprecherteam wird ergänzt durch mindestens zwei Beisitzer zum Leitungsteam — LT -. Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden. Sie haben Sitz und Stimmrecht im LT. Sie sind nicht vertretungsberechtigt. |
(3) | Das LT wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. |
Das LT bleibt solange im Amt, bis ein neues LT gewählt ist. | |
Scheidet ein Mitglied des Sprecherteams oder ein Beisitzer vorzeitig aus, besteht das LT bis zur Neuwahl aus den restlichen Personen. Das Rest-LT kann sich um ein Ersatzmitglied selbst ergänzen. Das LT fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, dem die Geschäftsführung übertragen worden ist. | |
Das LT kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen LT abgewählt werden. | |
Dem LT obliegt die Verwaltung des Vereins und die Wahrnehmung der überörtlichen Vereinsangelegenheiten. Es lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Es nimmt im übrigen alle ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben des Vereins wahr. | |
Zu Erledigung der Aufgaben können vom LT weitere Vereinsmitglieder zur Unterstützung herangezogen werden. | |
Das LT arbeitet ehrenamtlich. |
§ 7 Beiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Geschäftsjahr & Rechnungslegung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Sprecherteam hat bis spätestens 31. März für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 9 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins HuK Hannover oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken für eine PARITÄTISCHE Organisation zugunsten der Hannöverschen Aids — Hilfe e. V., Johannssenstraße 8, 30259 Hannover zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Hannover, den 10. September 1993;
Änderungen vom 23. Februar 1996; 23. Januar 1998, 25. Februar 2000 und 22. März 2002
HuK Hannover e.V.
Schuhstr. 4
30159 Hannover
Tel, 0511 - 36 329 78
E Mail: huk.hannover@htp-tel.de
Die Anschrift der Hannöverschen Aids-Hilfe und die Rechtschreibung (ß statt ss) entsprechen dem damaligen Stand bzw. der dem Amtsgericht eingereichten Schriftform.